Satzung des GEW-Kreisverbandes Leer

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
– Kreisverband Leer –

Satzung des GEW-Kreisverbandes Leer
(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20.03.2014, zuletzt geändert auf der MItgliederversammlung am 19.03.2015)

§ 1 Gliederung, Name, Gebiet

(1) Der Kreisverband Leer ist eine Gliederung des Bezirksverbandes Weser-Ems der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund. Er umfasst das Gebiet des Landkreises Leer.

(2) Der Kreisverband ist in seinem Gebiet die Organisation für die Angehörigen
1. aller pädagogischen und sozialpädagogischen Berufe
2. der wissenschaftlichen Berufe im öffentlichen und privaten Dienst.

(3) Innerhalb des Kreisverbandes können sich Ortsverbände bilden. Diese regeln ihre Angelegenheiten selbständig.

§ 2 Aufgabe

(1) Der Kreisverband vertritt die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder.

(2) Er fördert Erziehung und Wissenschaft und den Ausbau ihrer Einrichtungen in seinem Gebiet.

(3) Er übernimmt für sein Gebiet die Aufgaben, die sich aus seiner Stellung als Untergliederung der GEW im DGB ergeben.

§ 3 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung (MV)
2. der Kreisvorstand (KV)
3. der Geschäftsführende Vorstand (GV)

§ 4 Die Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie bestimmt die Richtlinien seiner Arbeit.

(2) Die MV findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt. Jedes Mitglied ist teilnahmeberechtigt und hat eine Stimme.

(3) Die MV wird vom KV unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin einberufen.

(4) Eine außerordentliche MV kann vom Vorstand in dringenden Fällen einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Angehörigen des Kreisverbandes sie beantragen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

(5) Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere:
1. Entgegennahme der Berichte und Beratung darüber
2. Entlastung des KV
3. Wahl

a) des GV
b) der Kassenprüfer/innen
c) der Leiter/innen der Referate, Fachgruppen und Ausschüsse
für eine Wahlperiode von 2 Jahren.
4. Beratung und Beschlussfassung über die gestellten Anträge
5. Verabschiedung des Haushaltsplanes

(6) Über den Ablauf der MV ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse enthält. Dieses Protokoll ist den Ortsverbänden zuzusenden.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(8) Anträge und Wahlvorschläge sind 7 Tage vor der MV beim KV einzureichen.

(9) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Kreisverbandes, die Ortsverbände, der Vorstand, die Fachgruppen und die Ausschüsse.

(10) Dringlichkeitsanträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(11) Auf Antrag wird geheim gewählt.

§ 5 Der Kreisvorstand (KV)

(1) Dem KV gehören an:
a) die Mitglieder des GV
b) die Vorsitzenden der Ortsverbände
c) die Vorsitzenden der sonstigen Referate
d) die Vorsitzenden der Fachgruppen und Ausschüsse.
Mit beratender Stimme können auch die GEW-Vertrauensleute der wissenschaftlichen und pädagogischen Einrichtungen an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Der KV führt die Arbeit gemäß den Beschlüssen der MV. Er ist für ihre Durchführung verantwortlich. Zwischen den Mitgliederversammlungen ist er oberstes Beschlussorgan des Kreisverbandes.

(3) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. die gewerkschaftliche Vertretung der Mitglieder
2. Öffentlichkeitsarbeit und Durchführung von Veranstaltungen
3. Förderung und Koordination der Arbeit der Referate, Fachgruppen und Ausschüsse
4. Vorbereitung der MV
5. Erstattung des jährlichen Tätigkeitsberichtes
6. Rechnungslegung

(4) Der KV kann zu seinen Sitzungen sachkundige Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.

(5) Der KV tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Er tagt mitgliederöffentlich.

(6) Die Sitzungen werden unter Angabe der Tagesordnung vom GV mindestens eine Woche vorher einberufen.

(7) Über alle Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu führen, die den Vorstandsmitgliedern zugeschickt werden. Über alle weiteren Verhandlungen ist dem Vorstand zu berichten.

§ 6 Der Geschäftsführende Vorstand (GV)

(1) Der GV besteht aus
– den drei Vorsitzenden,
– dem / der Schatzmeister/in oder seiner /ihrer Stellvertreter/in,
– dem /der Schriftführer/in,
– dem /der Pressewart/in
– der Kontaktperson zum DGB oder ihrer Stellvertretung
– der Leitung des Referates Tarif- und Beamtenpolitik
– der Leiterin des Referates Frauen

(2) Der GV kann auch aus einem GV-Team bestehen, das die in Absatz 3 genannten Aufgaben einvernehmlich unter sich aufteilt.

(3) Der GV erledigt die laufenden Geschäfte und die ihm vom KV übertragenen Aufgaben. Dazu gehören auch:
1. die Information der Mitglieder
2. die Vorbereitung der KV-Sitzungen

(4) Die / Der 1. Vorsitzende oder ein Mitglied des GV-Teams vertritt den Kreisverband nach innen und außen.

§ 7 Referate

(1) Der Kreisverband kann zur Intensivierung seiner Arbeit und zur Vorbereitung von Beschlüssen seiner Gremien Referate einrichten, in denen interessierte Mitglieder mitarbeiten.
(2) Die Referate bearbeiten die in ihr Sachgebiet fallenden Aufgaben von sich aus oder im Auftrag des Vorstandes, dem sie in ihrem Aufgabenbereich als Sachberater dienen.

§ 8 Fachgruppen

(1) Eine Fachgruppe umfasst die Mitglieder eines Bildungs- und Erziehungsbereiches oder mehrerer Bereiche. Sie muss von der LDK des Landesverbandes als Fachgruppe anerkannt sein.
(2) Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9 Ausschüsse

(1) Zur Vertretung der besonderen Anliegen der jungen Lehrerinnen und Lehrer kann ein Ausschuss „Junge GEW“ gebildet werden, in dem interessierte Mitglieder mitarbeiten.

(2) Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können von der MV oder vom KV weitere Ausschüsse eingerichtet werden. Näheres regelt der Vorstand.

(3) Zur Vertretung der besonderen Anliegen der Kolleginnen und Kollegen im Studienseminar kann dort eine Betriebsgruppe gebildet werden.

(4) Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10 Finanzen

(1) Der / Die Schatzmeister/in verwaltet das Vermögen des Kreisverbandes und legt zur MV den schriftlichen Kassenbericht vor. Er / Sie kann zu seiner / ihrer Unterstützung ein sachkundiges Mitglied hinzuziehen.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Referate, Fachgruppen und Ausschüsse Mittel, die entsprechend dem Haushaltsplan freigegeben werden.

(3) Mitgliedern des Kreisverbandes mit Funktionen gem. dieser Satzung werden die ihnen aus ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen erstattet, soweit sie nicht von überregionalen Organen und Gliederungen oder anderen Organisationen getragen werden.

§ 11 Kassenprüfer/innen

(1) Die MV wählt zwei Kassenprüfer/innen für zwei Jahre. Sie dürfen nicht dem KV angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kasse vor jeder ordentlichen MV und berichten ihr.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der MV beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen und sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür entscheiden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme am 20. März 2014 in Kraft.