Tipp für angehende Ruheständler

Bewirtungskosten für Kolleginnen und Kollegen anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes steuerlich absetzbar, da sie beruflich veranlasst sind. Uns sind als GEW-KV Leer gegenteilige Entscheidungen der hiesigen Finanzämter bekannt. Berufen könnt ihr euch auf Aktenzeichen VI R 52/03 BStBl. 2007 II Seite 317.

Gleichzeitig wurde entschieden, dass diese Regelung jedoch nicht für die Bewirtung bei Geburtstagen gilt.

(Uwe Schwarze/Dieter Müller)

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